Satzung

SV "Tanne" Thalheim e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der am 12. Juni 1990 gegründete Verein führt den Namen Sportverein "Tanne" Thalheim e.V. (Abkürzung SV "Tanne" Thalheim e.V.).
(2) Er hat seinen Sitz in Thalheim/Erzgeb. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen. Er ist Mitglied im LSB Sachsen und im zuständigen Kreissportbund.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet Körperkultur und Sport.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  a) Abhaltung von Sport- und Spielübungen sowie Wettkämpfen,
  b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Fahrten und Wanderungen,
  c) Ausbildung und Einsatz von qualifizierten Übungsleitern.
  d) Der Jugend gilt besondere Fürsorge.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Die Organmitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
(9) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
(1) Mitglied kann jede Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfachen Beschluss. Das neue Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie bestätigt worden ist.
(3) Der Vereinsausschuss kann auf Empfehlung der Abteilungen oder des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
(4) Ehrenmitglieder erhalten den gleichen Status wie reguläre Mitglieder, sind jedoch von den Beitragspflichten nach § 4 befreit. Die Beiträge übernimmt die jeweilige, empfehlende Abteilung oder der Gesamtverein bei einem Vorschlag durch den Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz mindestens einmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich und schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich aufzufordern.
(5) Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied eine Anhörung in der Mitgliederversammlung beantragen. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag der ordentlichen Zustellung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss.
(7) Ein Mitglied kann in den Fällen, in denen nach dieser Satzung ein Vereinsausschluss erfolgen könnte, auch mit einer Vereinsstrafe in Form eines Verweises und mit einer Sperre von Trainings-, Spiel- oder Wettkampfbetrieb von bis zu sechs Monaten gemaßregelt werden.
(8) Alle Beschlüsse über Ausschluss und Maßregeln sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.
§ 4 Beiträge
(1) Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr (Mindestbetrag) und des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(2) Alle Beiträge sind eine Bringschuld.
§ 5 Vereinsorgane, Einberufung, Organisation
(1) Organe des Vereins sind:
  a) der Vorstand,
  b) der Vereinsausschuss,
  c) Abteilungsleitungen,
  d) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Einberufung einer Vorstandssitzung, einer Sitzung des Vereinsausschusses, der Mitgliederversammlung oder anderen Ausschüssen des Vereins erfolgt elektronisch durch den Vorstand nach § 26 BGB unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, des Termins und der Unterlagen. Abteilungsversammlungen werden durch die jeweilige Abteilungsleitung in geeigneter Form einberufen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Bei allen übrigen Sitzungen können kürzere Fristen angewendet werden.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe des Termins, der Tagesordnung und aller Unterlagen elektronisch auf der vereinseigenen Webseite https://www.sv-tanne-thalheim.de.

Alternativ kann, bspw. bei technischen Störungen, eine Einberufung durch Aushang am Vereinsschaukasten der Abteilung Tischtennis gegenüber vom Rathaus, Hauptstraße 5, in 09380 Thalheim/Erzgeb. erfolgen.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird per einfachen Brief an diejenigen Mitglieder versandt, die dies gegenüber dem Verein schriftlich beantragt und dem Antrag eine Begründung beigefügt haben, warum ihnen die reguläre Einladung unzumutbar ist. Mitglieder, die per einfachen Brief geladen werden, sind verpflichtet, die erhöhten Verwaltungskosten zu tragen, die der Vorstand festlegt. Diejenigen Mitglieder sind außerdem verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
(6) Die Einberufung aller übrigen Sitzungen erfolgt elektronisch per E-Mail durch Bekanntgabe des Termins, der Tagesordnung und aller Unterlagen durch das zuständige Gremium.
(7) Über die Beschlüsse und dem Verhandlungsverlauf der Organe ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitglieder der Organe sowie zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren entsprechend dieser Satzung gewählt. Die Wahl erfolgt in einzelnen Wahlgängen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(9) Soweit die Satzung nicht anderes vorsieht, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen berechtigten Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse über eine Satzungsänderung werden mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 6 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Abteilungsleitung für die jeweilige Abteilung oder der Vereinsausschuss für alle übrigen Fälle. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Von den Abteilungsleitungen für die jeweiligen Abteilungen oder dem Vereinsausschuss für alle übrigen Fälle können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(7) Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung des Vereins regeln, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
  a) 1. Vorsitzenden
  b) 2. Vorsitzenden
  c) Schatzmeister
  d) Schriftwart
  e) Marketingleiter
  f) Jugendwart.
  g) Weiteren Mitgliedern, die bei Bedarf in gleicher Form bestellt werden können.
(2) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Zur rechtskräftigen Vertretung des Vereins bedarf es der Willenserklärung zweier Vorstandsmitglieder, darunter des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Zeit der Amtsperiode kommissarisch hinzu zu wählen.
(6) Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er - gleich aus welchem Grund - nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unbeschadet der Anwesenheit einzelner Vorstandsmitglieder stets beschlussfähig.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Finanzgeschäfte. Er hat dem Vereinsausschuss halbjährlich über die finanzielle Lage (Bank, Kasse) zu berichten.
§ 8 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus
  a) dem Vorstand
  b) den Leitern der Abteilungen
  c) bis zu 2 Beisitzern zur besonderen Verwendung.
(2) Dem Vereinsausschuss obliegen
  a) Beschlüsse über Vereinsordnungen,
  b) Vorberatung von Mitgliederversammlungen,
  c) die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben,
  d) die Beratung des Vorstandes in allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere wenn der Vorstand ihn darum ersucht.
(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet einmal jährlich statt. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
(2) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher nach den Regelungen dieser Satzung bekannt gegeben.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung nach den Regelungen dieser Satzung bekannt gegeben.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleitungen,
  b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
  c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  d) Entlastung des Vorstandes,
  e) Beschlussfassung zum Jahreshaushaltsplan,
  f) Beschluss von Ordnungen, die in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen,
  g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  h) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
  i) Wahl der Kassenprüfer,
  j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(8) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
  a) Es das Interesse des Vereins erfordert,
  b) die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 10 Abteilungen, Abteilungsleitungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten werden Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet und aufgelöst. Die Abteilungen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereins ausschließlich und bei Mitgliedschaft in einem Fachverband, nach den Regeln dieses Fachverbandes tätig.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden und sind rechtlich unselbständig.
(3) Die Abteilungen können sich eigene Abteilungsordnungen geben. Sie dürfen nur abteilungsspezifische Regelungen treffen und der Satzung oder anderen Vereinsordnungen nicht widersprechen.
(4) Die Leitung einer Abteilung (Abteilungsleitung) besteht aus:
  a) Abteilungsleiter,
  b) stellvertretendem Abteilungsleiter,
  c) Kassenwart,
  d) weiteren Leitungsmitgliedern, die entsprechend der Erfordernisse durch die Abteilungen gewählt werden können.
(5) Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung bzw. den Verein zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur in Verbindung mit dem und durch den Vorstand abgeschlossen werden.
(6) Der Abteilungsleiter jeder Abteilung ist berechtigt für den Geschäftsbereich seiner Abteilung den Verein nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Die Vertretungsberechtigung gilt nur bis zu einem Geschäfts- und Gegenstandswert in Höhe von 5.000 €. Darüber hinaus ist die gemeinsame Zuständigkeit mit dem Vorstand gegeben. Spätestens im Zuge der Jahresberichte müssen diese Vorgänge dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden.
(7) Für die Abteilungen gelten folgende Bestimmungen:
  a) Die Abteilungen sind verpflichtet, die Wahl der Abteilungsleitung zeitlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins vorzunehmen und dem Vorstand zu melden.
  b) Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand gegenüber für einen ordnungsgemäßen Übungsbetrieb und genaue Kassenführung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
  c) Mitglieder der Abteilungen müssen Mitglied des Hauptvereins sein.
  d) Die geprüften Abrechnungen der Abteilungen sind nach Jahresabschluss dem Vorstand zur Kontrolle vorzulegen.
  e) Ein Mitglied kann zeitgleich in mehreren Abteilungen Mitglied sein.
§ 11 Ausschüsse
  Zur Unterstützung der Verwaltung und Abwicklung der Vereinsaufgaben können vom Vorstand weitere Ausschüsse zeitweise und nach Bedarf gebildet werden.
§ 12 Geschäftsjahr und Sonstiges
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Alle Einnahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse etc.) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 13 Vereinsinterne Streitigkeiten
(1) Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe eines Schiedsgerichts im Verein.
(2) Alle Mitglieder des Vereins unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit des Vereinsausschusses.
(3) Der Vereinsausschuss ist zuständig für Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen innerhalb des Vereins, zwischen einzelnen Organen und Gremien oder zwischen Mitgliedern und dem Verein.
(4) Vor der Anrufung der staatlichen Gerichtsbarkeit in einer streitigen Vereinsangelegenheit muss in dieser Sache zuerst das Verfahren vor dem Vereinsausschuss abschließend durchlaufen werden.
§ 14 Vereinsordnungen
(1) Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen geben.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich das Vereinsausschuss zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden (nicht abschließend):
  a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins,
  b) Finanzordnung,
  c) Beitragsordnung,
  d) Wahlordnung,
  e) Jugendordnung,
  f) Abteilungsordnung,
  g) Ehrenordnung.
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 15 Datenschutzrichtlinie
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der jeweils gültigen deutschen bzw. europäischen Gesetzgebung.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 16 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Thalheim/Erzgeb. zu. Die Stadt Thalheim/Erzgeb. hat das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Für Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Aue Zweigstelle Stollberg zuständig.
(2) Diese Vereinssatzung tritt nach Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
(3) Vorstehende Satzung wurde am 27.09.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Download Jahrespläne...
 
 
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Die Abteilung Schwimmen wird gefördert durch die

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